Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen

 

„Freundeskreis der Dresdner Zerspan- und Abtragtechnik“

 

Die Abkürzung lautet FDZAT.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

 

  1. Der Sitz des Vereins ist Dresden.

 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Der Verein verfolgt den Zweck der Traditionspflege der Dresdner Zerspan- und Abtragtechnik sowie der Produktionsautomatisierung und der Pflege dieses Wissensgebietes insbesondere durch öffentliche seminaristische Veranstaltungen und Tagungen. Des Weiteren fördert er junge Wissenschaftler und Studenten durch eine wissenschaftliche Betreuung bei Studienarbeiten, Dissertationen und weiteren Publikationen. Der Verein dient der Vermittlung von Kontakten zwischen der TU Dresden und der Industrie, um eine weitere Verbreitung des Wissensgebietes zu ermöglichen. Durch eigene Publikationen und Präsentationen zu öffentlichen Veranstaltungen trägt er zur Erhöhung der allgemeinen Anerkennung bei. Der Verein kann auch sonstige zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Angemessene Vergütungen für die Arbeit im Vorstand sind legitim.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

  1. Ordentliche Mitglieder werden nach mündlichem Antrag durch Zuwahl aufgenommen. Sie sind verpflichtet, aktiv im Sinne des Vereins zu wirken und können haupt- oder nebenberuflich als Beschäftigte des Vereins im Sinne des Vereinszweckes tätig sein. Über die Zuwahl entscheidet der Vorstand. Bei Mitgliedsaufnahmeablehnung braucht keine Begründung abgegeben zu werden.

 

  1. Korrespondierende Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die keine ordentlichen Mitglieder und keine Ehrenmitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen. Sie sind verpflichtet, aktiv im Sinne des Vereins zu wirken und können haupt- oder nebenberuflich als Beschäftigte des Vereins im Sinne des Vereinszweckes tätig sein. Über den mündlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche den Freundeskreis in besonderem Maße fördern oder gefördert haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

 

  1. Die Mitglieder des Vereins erhalten jährlich bis zum 31.12. zur Pflege der Zusammengehörigkeit eine Mitgliederliste. Die persönlichen Daten, wie private und berufliche Anschrift sowie Telefon- und Internetverbindungen sind beim Vorstand hinterlegt und zwecks Kontaktaufnahme auf Anfrage abrufbar.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet

    1. mit dem Tode des Mitgliedes;

    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur 31.12. eines jeden Jahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist;

    3. bei korrespondierenden Mitgliedern auch durch Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein;

    4. durch Streichung aus der Mitgliederliste;

    5. durch Ausschluß aus dem Verein.

 

  1. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Vorstandsmitglieder. Die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im Verzug ist und trotz Mahnung an die letztbekannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.                                                                                              Die Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes wird dem Mitglied in schriftlicher Form begründet.

 

  1. Der Verein kann anderen Vereinen oder Gesellschaften beitreten. Dazu bedarf es des Mehrheitsbeschlusses von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

  1. Die Organe des Vereins sind:

    1. der Vorstand,

    2. die Mitgliederversammlung,

    3. der Beirat.

 

§ 7 Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Aller Schriftverkehr bedarf zweier Unterschriften aus dem Vorstand.

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt.

 

  1. Der Vorstand ist berechtigt Ehrenmitgliedschaften zu ernennen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,

    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,

    3. Wahl des Vorstandes und der Beiratsmitglieder,

    4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

    5. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.

 

  1. Das Protokoll der Mitgliederversammlung beinhaltet die Tagesordnung, die gefaßten Beschlüsse, Ort und Datum der Versammlung und die Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes.

 

§ 9 Beirat

 

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Er entscheidet im Rahmen des vom Vorstand aufgestellten und von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes über die Verwendung der Mittel des Vereins.

 

  1. Der Beirat besteht aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, deren Zahl ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Daneben kann der Vorstand weitere Beiratsmitglieder, die nicht Mitglieder des Vereins sind, kooptieren.

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am 01.01. eines jeden Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Grundmittel

 

  1. Anschaffung und Veräußerung von Grundmitteln bedarf des Mehrheitsbeschlusses vo zwei Dritteln des Vorstandes und ist der Jahresmitgliederversammlung zu berichten.

 

§12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

 

  1. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gesellschaft von Freunden und Förderern der TU Dresden e.V., welche es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Datum der Satzung: 18.02.2023